der Beton- und Fertigteilindustrie für Verbrauchsgüterkauf und Fernabsatzverträge
(Veröffentlicht durch das Bundeskartellamt am 17. September 2004
AZ: B2-26611-0c-128/03)
1. ALLGEMEINES
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) und Fernabsatzverträge (§ 312 2 b bis d BGB). Zusätzlich gilt für Fernabsatzverträge die Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Info V).
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
Soweit nicht zwischen uns und unseren Verbrauchern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht.
b) Unsere Angebote sind freibleibend.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Verbraucher zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
d) Halten wir auf Veranlassung des Verbrauchers Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Verbraucher zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Verbraucher für den daraus entstandenen Schaden.
2. LIEFERUNG
a) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Verbraucher über.
Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr mit der Übergabe an den Verbraucher, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Verbraucher über.
Sofern der Erfüllungsort außerhalb unseres Werkes liegt, geht die Gefahr auf den Verbraucher über, sobald das Lieferfahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu gelangen.
Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, behalten wir uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, sofern der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Anlieferstelle werden, soweit nicht anders vereinbart, für Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von 40 t geeignete Anfuhrwege und die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt; andernfalls haftet der Verbraucher für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns vom Verbraucher für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner - unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht gilt im Falle höherer Gewalt auch für den Verbraucher.
Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20% und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Verbraucher uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Verbraucher trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt oder auf der Lieferung besteht.
e) Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf einer Woche nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
f) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
g) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie bestimmungsgemäß ohne Restanhaftung und tropf- und rieselfrei sind und vom Verbraucher sortiert angeliefert werden.
3. SACHMÄNGEL
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verbrauchers von uns unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren
Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Verbraucher - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8- a.) vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
b) Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
c) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Verbrauchers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Verbraucher kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Verbrauchern ersetzt zu verlangen.
d) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Verbraucher- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
f) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen - keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen.
Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke.
Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher nach Art der Sache erwarten kann.
Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Verbraucher oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
g) Der Verbraucher hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf offensichtliche Mängel, garantierte Beschaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen hat in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
Der Verbraucher hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Verbraucher das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
h) Ansprüche des Verbrauchers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist.
i) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Verbrauchers gegen uns bestehen nur insoweit, als er bei einem eventuellen Weiterverkauf keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Verbrauchers gegen uns gilt ferner lit. h) entsprechend.
j) Weitergehende Ansprüche des Verbrauchers, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder
cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
k) Die Bestimmungen gem. lit. j) gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Verbrauchers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL
a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Verbraucher berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Verbraucher innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten Frist wie folgt:
aa) wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Verbraucher uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Verbraucher die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
b) Ansprüche des Verbrauchers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
c) Ansprüche des Verbrauchers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Verbrauchers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Verbraucher verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten Ansprüche des Verbrauchers im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 3 lit. d), e) und j) entsprechend.
e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 entsprechend.
f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Verbrauchers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
5. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Verbraucher berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Verbrauchers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Verbraucher weist einen höheren ihm entstandenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 3 oder Ziffer 8 zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Verbrauchers sind vorbehaltlich Ziffer 3 und Ziffer 8 ausgeschlossen. Das Recht des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Verbraucher eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Aufstellung, Montage, Auslösung, Fracht und Verpackung, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät der Verbraucher in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
b) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Verbrauchers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.
Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Verbraucher mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers rechtfertigen.
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Verbraucher zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
c) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Verbraucher ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 3, lit. c) bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. SICHERUNGSRECHTE
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Verbraucher beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.
Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Auf unseren Wunsch hat der Verbraucher, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Verbrauchers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Verbrauchers gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
e) Der Verbraucher darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Verbrauchers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung von Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit dem Verbraucher nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 lit. b).
9. BERATUNG
a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Verbraucher nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
10. WIDERRUFS- UND RÜCKGABERECHT
1. Dem Verbraucher steht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer ihm schriftlich erteilten und von ihm unterzeichneten Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zu.
2. Darüber hinaus besteht kein Rückgaberecht.
3. Wegen des besonders hohen Anteils der Fracht- und Verladekosten am Wert der von uns gelieferten Produkte wird der Verbraucher mit 50% an den Rücknahmekosten beteiligt, soweit diese 10% des Warenwertes überschreiten. Des Weiteren werden pauschal 20 % des Netto-Warenwertes als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt. Diese Pauschale beinhaltet Aus- und Umlagerungskosten, Stillstandskosten, Kosten aus entgangenem Umsatz, Bearbeitungskosten, Kosten der Transportsicherungen ( zusätzliches Stahlband bzw. Folienverpackung).
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Gerichtsstand ist der Sitz der Firma BePro in 35713 Eschenburg, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
Veröffentlicht durch das Bundeskartellamt am 17. September 2004